Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Be-St Holland Products B.V., firmierend unter dem Namen Be-St Holland Products B.V., satzungsmäßig mit Sitz in Den Haag und eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 20160711.

Be-St Holland Products B.V.
Dr. Lelykade 40E
2583 CM Den Haag
Die Niederlande
Telefonnummer: + 31 (0) 85 0711 877

Artikel 1. Relevanz
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Be-St Holland Products B.V. als „Lieferant“ bezeichnet und die (juristischen) Personen, an die ein Angebot gerichtet ist und/oder mit denen eine Vereinbarung getroffen wird, werden als „Käufer“ bezeichnet.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen mit dem Lieferanten. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht für Angebote oder Vereinbarungen mit dem Lieferanten. Die Lieferantin bestreitet die Relevanz der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ihres Käufers.
Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer, der einmal unter der Geltung dieser Bedingungen gekauft hat, automatisch mit der Geltung der Bedingungen des Lieferanten für mögliche später aufgegebene Bestellungen einverstanden ist, unabhängig davon, ob eine solche Bestellung schriftlich bestätigt wird.
Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Lieferant und der Käufer vereinbaren, ungültige oder nichtige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen oder nichtigen Bestimmungen gerecht werden.
Als „schriftlich“ gelten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die elektrische Variante einschließlich – aber nicht ausschließlich – E-Mail-Nachrichten. Im Falle einer Streitigkeit über den Empfang oder Nichtempfang einer elektronischen Nachricht sind die Verwaltung und/oder die Protokolldateien des Anbieters maßgebend.

Artikel 2. Angebot und Vereinbarung
Ein Angebot des Anbieters ist unverbindlich und kann vom Anbieter bis zum dritten Tag nach Prüfung des Zugangs seines Angebots durch den Anbieter widerrufen, storniert oder geändert werden. Fehler oder Auslassungen in einem Angebot oder einer Angebotsdokumentation und -beratung binden den Lieferanten nicht.
Ein Angebot des Lieferanten ist 30 Tage ab Versanddatum gültig, es sei denn, im Angebot ist eine andere Gültigkeitsdauer aufgeführt oder die Gültigkeitsdauer wurde vom Lieferanten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich verlängert.
Falls ein vom Käufer beim Lieferanten angefordertes Angebot nicht zu einer Einigung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer führt, liegt die Verpflichtung zur Erstattung der vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe entstandenen Kosten beim Käufer.
Wenn der Lieferant ein Angebot abgegeben hat, kommt ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer zunächst dadurch zustande, dass der Käufer das Angebot des Lieferanten vorbehaltlos annimmt und/oder dass der Lieferant einen Auftrag des Käufers ausführt. Sofern die Quittung bzw. Abtretung des Käufers vom Angebot des Lieferanten abweicht, ist das Angebot maßgebend.
Für den Fall, dass der Lieferant kein Angebot abgegeben hat, kommt der Vertrag zunächst dadurch zustande, dass der Lieferant den Auftrag des Käufers schriftlich erhält. Sofern die schriftliche Quittung vom Auftrag abweicht, ist die Quittung von vorrangiger Bedeutung.
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, nachdem die Änderungen und/oder Ergänzungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer schriftlich vereinbart wurden.
Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag durch Dritte ausführen zu lassen.
Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur dann berechtigt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Wenn der Käufer den Vertrag rechtmäßig kündigt, trägt der Käufer die Verantwortung für die Erstattung der vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Angebotsverlängerung, der Vertragserfüllung und der Vertragserfüllung entstandenen Kosten sowie für den aus der Stornierung resultierenden Schaden.
Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag einseitig ganz oder teilweise zu kündigen und/oder die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung auszusetzen, wenn:
Der Käufer hat eine oder mehrere Bestimmungen aus diesem Vertrag schuldhaft nicht eingehalten und ist mit diesen in Verzug;
Der Käufer hat einen Antrag auf Gewährung eines – vorübergehenden – Zahlungsaufschubs gestellt;
Der Käufer hat einen Insolvenzantrag gestellt;
Der Lieferant beschlagnahmt den Käufer per Pfändungsbescheid;
Es wurde eine Entscheidung über die Auflösung und/oder Liquidation des Käufers getroffen;
Der Käufer ist gestorben oder es wurde ihm eine Zwangsvollstreckung auferlegt;
Ein oder mehrere Anteile an der Gesellschaft des Käufers werden auf andere Personen übertragen als der/die Anteilseigner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
Das vom Käufer betriebene Unternehmen geht teilweise oder vollständig auf einen oder mehrere andere Parteien über.
Der Lieferant schuldet dem Käufer in keinem Fall Schadenersatz, wenn er aus den genannten Gründen vom Vertrag zurücktritt und die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzt.
Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn er in Verzug ist.
Im Falle einer Vertragsauflösung fallen die im Rahmen der Vertragsdurchführung bereits in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht unter die Rücktrittspflicht, es sei denn, der Lieferant befindet sich mit diesen Leistungen im Verzug. Vom Lieferanten im Zusammenhang mit den ausgeführten Leistungen vor oder zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung in Rechnung gestellte Beträge sind nach der Vertragsauflösung sofort fällig.

Artikel 3. Lieferung und Kauf
Die Lieferung der Waren durch den Lieferanten erfolgt von einem vom Lieferanten zu bestimmenden Ort aus, hierbei kann es sich möglicherweise um den Standort eines Logistikdienstleisters handeln. Der Lieferant ist berechtigt, die zu liefernden Stückzahlen in Teilen zu liefern. Hierdurch für den Käufer entstehende zusätzliche Porto-/Frachtkosten gehen zu seinen Lasten.
Dem Lieferanten steht es frei, eine zweckmäßige Verpackung und den Versand zu wählen.
Die Kosten für Transport, Versand, Import, Export, Lagerung und Versicherung der vom Lieferanten an den Käufer zu liefernden Waren werden dem Käufer in Rechnung gestellt, auch wenn auf dem Transport-, Versand-, Import-, Export-, Lager- und/oder Versicherungsnachweis vermerkt ist es wird anders aufgeführt.
Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Lieferung der Ware durch den Lieferanten nach Zahlung der für die Lieferung der Ware geschuldeten Beträge durch den Käufer.
Die vom Lieferanten mitgeteilten Lieferfristen werden nach bestem Wissen des Lieferanten und auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Vertragserstellung verfügbaren Informationen festgelegt. Sie stellen keinen wesentlichen Vertragsbestandteil dar und werden vom Lieferanten soweit wie möglich eingehalten. Der Lieferant gerät nicht durch die bloße Überschreitung einer von ihm mitgeteilten Lieferfrist in Verzug. Eine alleinige Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Erwartet der Lieferant eine Überschreitung der Lieferfrist, wird er schnellstmöglich mit dem Käufer Rücksprache halten. Der Käufer ist nicht an Lieferfristen gebunden, die nach Vertragsschluss aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, nicht eingehalten werden können.
Der Käufer ist verpflichtet, die auf Abruf zu liefernde Ware zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Sofern für die auf Abruf zu liefernden Waren keine Lieferfristen vereinbart sind, ist der Käufer verpflichtet, die gesamte Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss abzunehmen.
Für Waren, die der Lieferant zu bestimmten Terminen oder auf Abruf liefern muss, und für Waren, die der Lieferant nicht vorrätig hat, behält sich der Lieferant das Recht vor, ohne weitere Mitteilung, unabhängig von einer vorherigen Bestätigung, die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preise und Entgelte in Rechnung zu stellen Der Lagerbestand oder nur ein Teil davon erfolgt nach Eingang der Bestellung, die der Lieferant schnellstmöglich zur Lieferung bucht.
Die Verantwortung für die vom Lieferanten gelieferten Waren liegt unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 5 unten in der Verantwortung des Käufers, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer oder sein Gehilfe die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren hat.
Unbeschadet des Inhalts von Artikel 7 ist der Lieferant nicht verpflichtet, vom Käufer an den Lieferanten zurückgegebene Waren ohne vorherige schriftliche Genehmigung anzunehmen. Die Annahme der vom Käufer zurückgegebenen Ware bedeutet nicht, dass der Lieferant den Grund für die Rücksendung anerkennt. Vom Käufer an den Lieferanten zurückgegebene Waren verbleiben in der Verantwortung des Käufers und der Käufer schuldet weiterhin die vereinbarten Beträge, bis der Lieferant dem Käufer diese Waren gutgeschrieben hat. Falls der Lieferant die zurückgesandte Ware nicht annimmt, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten des Lieferanten im Zusammenhang mit der zurückgesandten Ware zu erstatten.
Von der Ware, die der Lieferant vom Käufer übernimmt und die der Käufer ganz oder teilweise verwendet, umgestaltet, verarbeitet oder an Dritte geliefert hat, wird erwartet, dass sie dem Vertrag entspricht.
Der Käufer kann hinsichtlich der vom Lieferanten gelieferten Abbildungen, Zeichnungen und/oder Muster sowie eines Angebots, das sich aus der Beispielhaftigkeit der Abbildungen, Zeichnungen und/oder Muster ergibt, keine Mängelrechte hinsichtlich der vom Lieferanten gelieferten Waren geltend machen. oder mit dem Angebot gelieferte Muster.
Die für eine Bestellung anfallenden Porto-/Frachtkosten sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Falls der Lieferant mit dem angegebenen Betrag für Porto-/Frachtkosten nicht einverstanden ist, steht es dem Käufer frei, einen eigenen Spediteur zu wählen, allerdings muss in diesem Fall der Käufer für die Porto-/Frachtkosten verantwortlich sein.

Artikel 4 – Preis und Zahlung
Alle vom Anbieter veröffentlichten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlich erhobener Abgaben. Der Lieferant ist nicht an die in einem nicht exklusiven Angebot an den Käufer veröffentlichten Preise gebunden. Dritte können aus einem an den Käufer gerichteten Angebot keine Rechte geltend machen.
Der Lieferant ist berechtigt, die vereinbarten Preise und Tarife mit sofortiger Wirkung entsprechend der durchschnittlichen Änderung der Kosten und/oder des Einkaufspreises der vom Lieferanten zu liefernden Waren und/oder der auszuführenden Tätigkeiten anzupassen. Eine Anpassung der vereinbarten Preise und Tarife berührt im Übrigen nicht den Vertrag.
Die Kosten für die Durchführung von Vertragsänderungen, die vom Käufer gewünscht und vom Lieferanten nach dem Angebot des Lieferanten akzeptiert werden, gehen zu Lasten des Käufers. Treten bei der Vertragsabwicklung Schwierigkeiten auf, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Rechnungen – auch Pro-forma-Rechnungen – des Lieferanten sind gemäß den auf dem Angebot, der Quittung oder der Rechnung des Lieferanten aufgeführten Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Ist kein Zahlungsziel angegeben, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum (Fälligkeitsdatum) zu begleichen.
Wenn der Käufer die fälligen Beträge nicht innerhalb der gültigen Frist bezahlt, gerät der Käufer ab dem Fälligkeitsdatum in Verzug und schuldet ab dem Fälligkeitsdatum eine Verzugsgebühr in Höhe von 12 % des fälligen Betrags pro Jahr. Für den Fall, dass der Käufer die fälligen Beträge nach einer ersten Mahnung nicht zahlt, schuldet der Käufer dem Lieferanten die Höhe der Kosten des Lieferanten für die gerichtliche und außergerichtliche Prozesskostenhilfe – einschließlich der nicht pauschalierten Prozesskosten.
Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst zur Begleichung von Zahlungen anzurechnen, die trotz anderslautender Erklärungen des Käufers nicht aus dem Vertrag resultieren, sowie zur Begleichung von Zahlungen, die sich aus Verschulden des Käufers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag ergeben.
Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten auszusetzen und/oder mit (Zahlungs-)Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer abzurechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten zu kündigen, wenn er in Verzug ist.
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht vollständig oder innerhalb der gültigen Zahlungsfrist nach, ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer vollständig aufzuschieben und/oder nicht zu erfüllen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Zahlung der Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aus diesem Vertrag auf erstes Anfordern des Lieferanten sicherzustellen und auch weiterhin sicherzustellen. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht ausreichend sicherstellt und/oder weiterhin erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer vollständig aufzuschieben und/oder nicht zu erfüllen.
Artikel 5 – Eigentums- und Rechtsvorbehalt
Alle vom Lieferanten an den Käufer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle fälligen Beträge für gelieferte und/oder zu liefernde Waren und/oder ausgeführte und/oder auszuführende Tätigkeiten, einschließlich der gemäß Artikel 4 geschuldeten Beträge, beglichen sind. Absatz 5 und im Zusammenhang mit der – fehlerhaften – Vertragserfüllung werden in voller Höhe an den Lieferanten gezahlt. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Waren zu verfügen, die unter den im vorstehenden Satz genannten Eigentumsvorbehalt fallen, und hat die Interessenten – einschließlich der vorgesehenen Zessionare – über diese Unzuständigkeit zu informieren.
Andere Rechte als Eigentumsrechte werden dem Käufer immer unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt oder übertragen, dass die dem Lieferanten geschuldeten Beträge – einschließlich der gemäß Artikel 4 Absatz 5 geschuldeten Beträge – und die Beträge, die im Zusammenhang mit der – unrichtigen – Vertragserfüllung werden in voller Höhe an den Lieferanten vergütet.

Artikel 6 – Geistiges Eigentum
Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf alle Produkte aufgrund und/oder im Rahmen der vom Lieferanten zustande gekommenen Vereinbarung und/oder der vom Lieferanten bereitgestellten Produkte (d. h. Gegenstände – einschließlich Anweisungen, Dokumentationen, Erfindungen, Zeichnungen, Modelle und andere Materialien). ) gehören ausschließlich dem Anbieter bzw. seinen Lieferanten. Dem Käufer ist nicht gestattet, vom Lieferanten hergestellte und/oder gelieferte Produkte ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu vervielfältigen und/oder – in sonstiger Weise – als Hersteller und/oder rechtmäßiger Eigentümer aufzutreten. Zu den Rechten, die der Lieferant dem Käufer in Bezug auf die Produkte gewährt, gehören nur die nicht-exklusiven Rechte, die ausdrücklich im Vertrag gewährt werden und die sofort erlöschen, wenn die Produkte unter Verletzung der Rechte des Lieferanten und/oder seiner Lieferanten verwendet werden ), die Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die dem Käufer eingeräumten Rechte unterliegen nicht der Übertragung, unbeschadet einer Genehmigung des Käufers gemäß Artikel 5, die sich aus dem Vertrag ergibt, den erworbenen Gegenstand im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit an Benutzer zu verkaufen und zu liefern.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Hinweise auf geistiges Eigentum und Hinweise auf den vertraulichen Charakter von Informationen aus vom Lieferanten hergestellten und/oder bereitgestellten Produkten zu entfernen oder zu verändern.
Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Lieferanten hergestellte und/oder gelieferte Produkte ohne Zustimmung des Lieferanten zu ändern oder ändern zu lassen.
Für den Fall und in dem Umfang, in dem der Lieferant dem Käufer Käseformen, Geräte für den Käseherstellungsprozess und andere Materialien von Dritten liefert oder anderweitig zur Verfügung stellt, gelten für diese Materialien die Bedingungen dieser Dritten anstelle der abweichenden Bestimmungen in diesen Allgemeine Bedingungen. Der Käufer erkennt die von Dritten vorgesehenen Bedingungen an, die der Käufer auf Verlangen des Käufers bei Einsichtnahme durch den Lieferanten einsehen kann.
Der Käufer stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass der Lieferant durch die Verwendung der vom Käufer bereitgestellten Materialien das geistige Eigentum Dritter verletzt, und wird alle sich aus diesen Ansprüchen ergebenden Verpflichtungen als seine eigenen Verpflichtungen erfüllen und alle Zahlungen leisten aus diesen Ansprüchen entstehende Schäden an den Lieferanten zu ersetzen.
Artikel 7 – Garantie
Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung den technischen Spezifikationen entspricht und garantiert, dass die gelieferte Ware während eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Lieferung keine Material-, Konstruktions- und/oder Produktionsfehler aufweist. Diese Garantie verpflichtet den Lieferanten ausschließlich dazu – nach seiner Wahl –:
Lieferung von Ersatzwaren – Teilen davon – durch und auf Kosten des Lieferanten;
Erstattung durch den Lieferanten an den Käufer des Teils der Sache, an dem der Mangel aufgetreten ist, höchstens in Höhe des Rechnungswerts der gelieferten Waren, sofern eine Beseitigung der Mängel oder die Lieferung von Ersatzlieferungen von Teilen der Sache durch den Lieferanten erfolgt nicht möglich.
Die Garantie gemäß Artikel 7 Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf:
Waren, die falsch, nachlässig, inkompetent und/oder unter ungewöhnlichen Umständen verwendet oder behandelt werden;
Waren, die von anderen als dem Lieferanten repariert, gewartet und/oder verändert werden;
Mängel an der Ware, die auf äußere Ursachen zurückzuführen sind;
Waren, deren Preis nicht oder nicht vollständig an den Lieferanten bezahlt wurde;
Waren, die der Lieferant von einem anderen Lieferanten bezogen hat.
Für einen Artikel, den der Lieferant von einem anderen Lieferanten bezieht, gilt ausschließlich die von dem anderen Lieferanten zugunsten des Lieferanten gewährte Garantie. Der Lieferant wird den Käufer auf Verlangen über die – Bedeutung – der von einem anderen Lieferanten gewährten Garantie informieren.
Die in Artikel 7 genannte Gewährleistung gilt nur, wenn der Käufer den Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung oder – im Falle eines für den Lieferanten nicht erkennbaren Mangels – innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung des Mangels benachrichtigt. Anschließend muss der Käufer den Artikel portofrei und in der Originalverpackung spätestens innerhalb von 10 Tagen an den Lieferanten zurücksenden. Andernfalls erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Käufers.
Der Lieferant übernimmt keine weitergehende Verantwortung oder Haftung für Material- und Produktionsfehler der gelieferten Waren, die über die in diesem Artikel genannten hinausgehen.

Artikel 8 – Haftung und Entschädigung
Unbeschadet des Inhalts von Artikel 7 beschränken sich die Haftungen und gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten auf Schadensersatz auf die Bestimmungen dieses Artikels. Dieser Artikel gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers wegen Fehlverhaltens des Lieferanten.
Der Lieferant haftet auch nicht für direkte oder indirekte Folgeschäden, die durch die Nichtfunktionsfähigkeit von Teilen der gelieferten Waren verursacht werden, bei denen ein Fehler vorliegt.
Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhaften Ratschlägen und Informationen des Lieferanten im Hinblick auf die zu liefernde Ware beruhen, außer bei grobem Verschulden und Vorsatz.
Der Lieferant haftet nicht für Ungenauigkeiten in Informationen, Zeichnungen usw. oder Ratschlägen, die ihm von Lieferanten zur Verwendung bei der Ausführung des Vertrags übermittelt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die von ihm oder über ihn von Dritten erhaltenen Informationen oder Artikel zu überprüfen und übernimmt deren Richtigkeit.
Der Käufer stellt den Lieferanten im Hinblick auf das Vorstehende von allen Ansprüchen frei, die sich aus den genannten Unrichtigkeiten ergeben.
Artikel 9 – Höhere Gewalt
Der Lieferant und sein Abnehmer haben das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Ausführung des Auftrags vorübergehend oder auf andere Weise durch Umstände behindert oder erschwert wird, die vernünftigerweise außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z von Material, verspätete Lieferung von bei Dritten bestellten Waren, sofern diese nicht von einer der Parteien zu vertreten sind, Unfälle, Betriebsunterbrechungen, unvorhergesehene Produktions- oder Transportprobleme, Abwertung, Erhöhung von Gebühren oder Steuern jeglicher Art, grundlegende Änderungen der Materialpreise oder Energie und Auflösung, Entzug oder Nichtverlängerung erforderlicher Genehmigungen, Zertifikate, Lizenzen und dergleichen.
Artikel 10 – Streitigkeiten
Für diese Bedingungen gilt niederländisches Recht. Für die Entscheidung etwaiger Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht in Den Haag zuständig.